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Beglaubigungen und Urkunden

Diverse Stempel an einer Halterung

Beglaubigung, © Photothek.de

03.03.2022 - Artikel



Die nachfolgenden Informationen sollen Ihnen veranschaulichen, dass es im deutschen Recht grundsätzlich zwei verschiedene Formen der Erstellung öffentlicher Urkunden gibt: die Unterschriftsbeglaubigung und die notarielle Beurkundung.

Unterschriftsbeglaubigung

Die Unterschriftsbeglaubigung ist die „einfachere“ Form. Mit der Unterschriftsbeglaubigung bestätigt der Notar bzw. Konsularbeamte, dass die genannte Person das Dokument vor ihm unterzeichnet hat. Die Unterschrift muss persönlich vor dem zuständigen Konsularbeamten geleistet oder vor ihm anerkannt werden.

Eine Belehrung über die rechtliche Bedeutung des zu unterzeichnenden Dokuments findet nicht statt. In vielen Fällen ist die Unterschriftsbeglaubigung ausreichend, um ein Dokument rechtlich wirksam werden zu lassen.

Für Unterschriftsbeglaubigungen machen Sie bitte telefonisch oder über unser Kontaktformular einen Termin aus.

Mitzubringende Unterlagen für eine Unterschriftsbeglaubigung

  • das zu unterzeichnende Dokument
  • bei Genehmigungserklärungen: auch den bereits geschlossenen Vertrag
  • bei Vollmachten: Entwurf des Vertrages mit Nachweis des Geschäftswärtes
  • ein gültiges amtliches Ausweispapier mit Lichtbild (Reisepass, Personalausweis)
  • falls Sie nicht im eigenen Namen, sondern im Namen z. B. einer Firma, eines Mündels, etc. unterschreiben, zusätzlich einen Nachweis (im Original oder beglaubigter Kopie) darüber, dass Sie berechtigt sind, die Firma / die Person zu vertreten

Die Gebühr für eine Unterschriftsbeglaubigung berechnet sich nach dem Verwendungszweck des Rechtsgeschäftes. In familienrechtlichen Angelegenheiten (z.B. Nachbeurkundung Auslandsgeburt) beträgt er 79,57 €, in sonstigen Angelegenheiten 56,43 €. Die Gebühr wird zum jeweiligen Tageskurs der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in BWP umgerechnet und muss in bar oder mit Kreditkarte (ausschließlich Visa- und Mastercard) beglichen werden.

Beglaubigung von Fotokopien

Die Botschaft Gaborone kann ausschließlich Kopien von Dokumenten aus Deutschland beglaubigen. Das Original des Dokuments ist hierfür unbedingt vorzulegen. Die Kopien der zu beglaubigenden Unterlagen werden von der Botschaft angefertigt. Die Gebühr für die Beglaubigung von Fotokopien beträgt 24,37 EUR je Kopie. Die Gebühr wird zum jeweiligen Tageskurs der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in BWP umgerechnet und muss bar beglichen werden.

Auch für Kopiebeglaubigungen machen Sie bitte telefonisch oder über unser Kontaktformular einen Termin aus.

Keine Übersetzungsbeglaubigungen

Die Botschaft übersetzt keine Dokumente und beglaubigt keine Übersetzungen. Übersetzungen werden von beeidigten Übersetzern beglaubigt. Eine Liste mit Übersetzern in Südafrika ist bei der Botschaft erhältlich.

Apostille und Legalisation

In Botsuana wird die Legalisation durch die sogenannte „Haager Apostille“ ersetzt, die deutsche Botschaft in Gaborone legalisiert daher keine Urkunden.

Weitergehende Informationen zum internationalen Urkundenverkehr auf der Seite des Auswärtigen Amts:

Konsularinfo - Internationaler Urkundenverkehr

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