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Informationen zum Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU
Das Recht britischer Staatsangehöriger und ihrer Familienangehörigen auf Freizügigkeit in der Europäischen Union endet in dem Zeitpunkt, in dem das Vereinigte Königreich die Union verlässt bzw. nach Ablauf eines eventuell durch Austrittsabkommen vereinbarten Übergangszeitraums.
Bis dahin können nicht-EU-Familienangehörige britischer Staatsangehöriger weiter die durch die Freizügigkeits-Richtlinie gewährten Rechte und Visumerleichterungen in Anspruch nehmen. Diese Familienangehörigen haben Anspruch auf gebührenfreie und im beschleunigten Verfahren ausgestellte Visa.
Ab dem Tag des Austritts bzw. des Ende eines Übergangszeitraums sind diese auf Basis des Freizügigkeitsrechts gewährten Erleichterungen für nicht-EU-Familienangehörige britischer Staatsangehöriger nicht mehr anwendbar, weder bei der Visumbeantragung, noch beim Grenzübertritt.
Nach dem Austritt bzw. Ende des Übergangszeitraums sollten Reisende, die im Besitz eines einem Familienangehörigen eines britischen Staatsangehörigen nach Freizügigkeitsrecht erteilten Visums sind, beim Grenzübertritt alle für die Einreise in die Schengener Staaten erforderlichen Nachweise mit sich führen, so z. B. Nachweise zur Unterkunft, zur Erwerbstätigkeit, ausreichender Mittel zum Lebensunterhalt, Einladungsschreiben oder Rückflugtickets, Nachweise zur wirtschaftlichen Situation im Heimatland und zur Absicht, das Gebiets der Mitgliedsstaaten vor Ablauf der Visumgültigkeit wieder zu verlassen.