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Beurkundungen und Beglaubigungen

Beglaubigung

Beglaubigung, © colourbox.com

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Sie brauchen eine Beglaubigung oder Beurkundung? Die nachfolgenden Informationen veranschaulichen die verschiedenen Formen der Erstellung öffentlicher Urkunden im deutschen Recht.

Die nachfolgenden Informationen sollen Ihnen veranschaulichen, dass es im deutschen Recht grundsätzlich zwei verschiedene Formen der Erstellung öffentlicher Urkunden gibt: die Unterschriftsbeglaubigung und die notarielle Beurkundung.

Unterschriftsbeglaubigung

Die Unterschriftsbeglaubigung ist die „einfachere“ Form. Mit der Unterschriftsbeglaubigung bestätigt der Notar bzw. Konsularbeamte, dass die genannte Person das Dokument vor ihm unterzeichnet hat. Die Unterschrift muss persönlich vor dem zuständigen Konsularbeamten geleistet oder vor ihm anerkannt werden.

Eine Belehrung über die rechtliche Bedeutung des zu unterzeichnenden Dokuments findet nicht statt. In vielen Fällen ist die Unterschriftsbeglaubigung ausreichend, um ein Dokument rechtlich wirksam werden zu lassen.

Für Unterschriftsbeglaubigungen können Sie ohne vorherige Terminvereinbarung zu den Öffnungszeiten der deutschen Auslandsvertretung vorstellig werden.

Mitzubringende Unterlagen für eine Unterschriftsbeglaubigung

  • das zu unterzeichnende Dokument
  • bei Genehmigungserklärungen: auch den bereits geschlossenen Vertrag
  • bei Vollmachten: Entwurf des Vertrages mit Nachweis des Geschäftswärtes
  • ein gültiges amtliches Ausweispapier mit Lichtbild (Reisepass, Personalausweis)
  • falls Sie nicht im eigenen Namen, sondern im Namen z. B. einer Firma, eines Mündels, etc. unterschreiben, zusätzlich einen Nachweis (im Original oder beglaubigter Kopie) darüber, dass Sie berechtigt sind, die Firma / die Person zu vertreten

Die Gebühr für eine Unterschriftsbeglaubigung berechnet sich nach dem Wert des Rechtsgeschäftes und kann zwischen 20,- Euro und 250,- Euro betragen. Die Gebühr wird zum jeweiligen Tageskurs der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in BWP umgerechnet und muss in bar beglichen werden.

Notarielle Beurkundung

Die Beurkundung ist die „stärkere“ Form bei der Vornahme von Rechtsgeschäften. Auch bei der Beurkundung bestätigt der Konsularbeamte die Identität des Erklärenden. Zusätzlich ist er (wie ein deutscher Notar) verpflichtet, den Unterzeichnenden über die rechtliche Bedeutung und die Konsequenzen seiner Erklärung zu belehren.

Eine Beurkundung wird von der zuständigen deutschen Auslandsvertretung aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben vorbereitet, in manchen Fällen (aber nicht notwendigerweise) anhand des Entwurfs eines deutschen Notars oder Rechtsanwalts. Die Beurkundung kann nur nach vorheriger Terminabsprache vorgenommen werden.

An der deutschen Botschaft in Gaborone können beispielsweise folgende Beurkundungen vorgenommen werden:

  • Antrag auf Erteilung eines Erbscheins
  • Vaterschaftsanerkennung
  • Sorgerechtserklärung nach deutschem Recht
  • Unterhaltsverpflichtung

Mitzubringende Unterlagen für eine Beurkundung

  • ein gültiges amtliches Ausweispapier mit Lichtbild (Reisepass, Personalausweis)
  • falls Sie nicht im eigenen Namen, sondern im Namen z. B. eines Mündels, etc. unterschreiben, zusätzlich einen Nachweis (im Original oder in beglaubigter Kopie) darüber, dass Sie berechtigt sind, die Person zu vertreten
  • weitere Dokumente nach vorheriger Absprache mit dem beurkundenden Konsularbeamten

Die Gebühr für eine Beurkundung berechnet sich nach dem Wert des Rechtsgeschäftes und wird von dem Konsularbeamten bei Terminabsprache mitgeteilt. Die Gebühr wird zum jeweiligen Tageskurs der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in BWP umgerechnet und muss in bar beglichen werden.

Beglaubigung von Fotokopien

Die Botschaft Gaborone kann ausschließlich Kopien von Dokumenten aus Deutschland beglaubigen. Das Original des Dokuments ist hierfür unbedingt vorzulegen. Kopien der zu beglaubigenden Unterlagen sind von Ihnen mitzubringen! Die Mindestgebühr für die Beglaubigung von Fotokopien beträgt 10,-- EUR. Die Erhöhung der Gebühr orientiert sich an der Seitenzahl der zu beglaubigenden Kopien. Die Gebühr wird zum jeweiligen Tageskurs der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in BWP umgerechnet und muss bar beglichen werden.

Eine vorherige Terminvereinbarung ist nicht erforderlich.

Keine Übersetzungsbeglaubigungen

Die Botschaft übersetzt keine Dokumente und beglaubigt keine Übersetzungen. Übersetzungen werden von beeidigten Übersetzern beglaubigt.

Apostille und Legalisation

In Botsuana wird die Legalisation durch die sogenannte „Haager Apostille“ ersetzt, die deutsche Botschaft in Gaborone legalisiert daher keine Urkunden.

Weitergehende Informationen zum internationalen Urkundenverkehr auf der Seite des Auswärtigen Amts:

Internationaler Urkundenverkehr


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