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Einreisebestimmungen für Minderjährige in Botsuana

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Personen unter 18 Jahren müssen bei Ein- und Ausreise nach/aus Botsuana eine vollständige Geburtsurkunde vorweisen, aus welcher beide Eltern hervorgehen.

Reist ein Minderjähriger nicht in Begleitung beider sorgeberechtigter Elternteile, muss außerdem nachgewiesen werden, dass der nicht anwesende Elternteil entweder mit der Reise einverstanden ist (eidesstattliche Versicherung („affidavit“), Passkopie und Kontaktdaten des nicht anwesenden Elternteils) bzw. dass die Einverständniserklärung nicht erforderlich ist (gerichtlicher Beschluss über alleiniges Sorgerecht bzw. Sterbeurkunde).

Personen, die mit Minderjährigen reisen, welche nicht ihre eigenen Kinder sind, müssen eine Kopie der vollständigen Geburtsurkunde des Kindes, sowie eidesstattliche Versicherungen („affidavit“), Passkopien und die Kontaktdaten beider sorgeberechtigter Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters des Kindes vorlegen.

Allein reisende Minderjährige müssen darüber hinaus bei Einreise ein Bestätigungsschreiben sowie die Kontaktdaten und eine Passkopie derjenigen Person vorlegen, zu welcher der Minderjährige in Botsuana reisen soll.

Es wird dringend empfohlen, englischsprachige Erklärungen, Urkunden, bzw. Übersetzungen mit Beglaubigung vorzulegen.

Bitte beachten Sie: Die Botschaft kann für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Information keine Gewähr übernehmen; eine Haftung für eventuell eintretende Schäden ist ausgeschlossen. Fragen in diesem Zusammenhang können nur das botsuanische Ministry of Nationality, Immigration and Gender Affairs verbindlich beantworten.

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